Generalversammlung eines Vereins

(1) Die reguläre Generalversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30. Juni statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung einberufen, auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 7 Abs. 1,



§ 9 Abs.
6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen.


(3) Sowohl für die regulären als auch für die außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.


(4) Weitere Tagesordnungspunkte für die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich an die Adresse des Vereinssitzes (Bundes-Geschäftsstelle) mitgeteilt werden.


(5) Gültige Beschlüsse - abgesehen von solchen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu den auf der Tagesordnung aufgeführten Punkten gefasst werden.


(6) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied ist zulässig.


(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sollte die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, findet 30 Minuten später eine erneute Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung wird in der Einberufung hingewiesen.


(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung des Vereins oder die Auflösung des Vereins vorsehen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident. Bei dessen Verhinderung übernimmt das an Jahren älteste Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

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