Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen … . Er strebt eine Eintragung ins Vereinsregister an und führt anschließend den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Standort in … (bitte den Ort angeben). (3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Vereinssatzung


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der in … (Ortsangabe gemäß § 1 Absatz 2) ansässige Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung … (Angabe des Zwecks gemäß § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung). Dieser Zweck wird insbesondere durch … realisiert.

(3) Der Verein handelt uneigennützig und verfolgt nicht vorrangig eigennützige Ziele.

(4) Finanzmittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.

(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch übermäßig hohe Vergütungen bevorzugt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede (natürliche) Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich durch Einreichung eines Antrags an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach eigenem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht beglichen hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit möglich, das Vereinsleben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen im Voraus fälligen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und die Führung der Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Festlegung der Tagesordnung, b) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Vereinsmitglieder können Mitglieder des Vorstands sein; die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Mitgliedschaft im Verein. Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind möglich. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, die entscheidende Stimme.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
f) Auflösung des Vereins.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal, ist der Vorstand verpflichtet, eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe von Zweck und Gründen beantragt.


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen leitet der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, und bei dessen Abwesenheit ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies wird in der Einladung bekannt gegeben.

(3) Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit, während die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder für eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins erforderlich ist.

(4) Der Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam als Liquidatoren berechtigt, den Verein zu vertreten, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck der Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


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